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   BVerwG, 16.08.1989 - 4 NB 27.88   

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https://dejure.org/1989,3257
BVerwG, 16.08.1989 - 4 NB 27.88 (https://dejure.org/1989,3257)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1989 - 4 NB 27.88 (https://dejure.org/1989,3257)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1989 - 4 NB 27.88 (https://dejure.org/1989,3257)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer Antragsbefugnis durch ein negatives Betroffensein im Rahmen einer Abwägung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier: gegen einen Bebauungsplan]; Begriff des "Nachteils"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 NB 27.88
    Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt dieser Entscheidung des Normenkontrollgerichts keine Abweichung vom Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (BVerwGE 59, 87) zugrunde.

    Das negative Betroffensein in einem allgemeinen (ideellen) Interesse - mag es auch ein legales oder sogar hochwertiges sein - ist für sich allein nicht ausreichend, um einen die Antragsbefugnis auslösenden Nachteil zu bejahen (vgl. BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).

  • BVerwG, 21.07.1989 - 4 NB 18.88

    Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung eines lärmbetroffenen Grundstücks in den

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1989 - 4 NB 27.88
    Dieses ist vielmehr im Grundsatz davon ausgegangen, daß Belastungen eines Grundstücks durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans einen die Antragsbefugnis auslösenden Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann bewirken können, wenn das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt; dies ist übrigens auch in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt (vgl. zuletzt Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 18.88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 23.01.1992 - 4 NB 2.90

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich jedoch im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (vgl. die Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 und vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

    In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist nämlich grundsätzlich geklärt, daß nicht nur die Verletzung subjektiver Rechte, sondern jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belangen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans in der diesem vorangehenden Abwägung hätten berücksichtigt werden müssen, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen kann (vgl. Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]; vgl. auch Beschlüsse vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30 = NVwZ 1989, 553 = DVBl. 1989, 359 mit Anmerkung von Dürr, vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307 [BVerwG 15.03.1989 - 4 NB 10/88] und vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.1990 - 8 S 2599/89

    Sichtverbauung in Innenstadtlagen kein Nachteil iS VwGO § 47 Abs 2;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muß ein negatives Betroffensein in einem abwägungserheblichen Belang vorliegen (vgl. BVerwGE 59, 87 ff), es muß sich um eigene private Belange des Antragstellers handeln (BVerwGE 59, 87, 97, 100, 104; Beschl. v. 16.8.1989 -- 4 NB 27.88 --), die Belange müssen rechtlich schutzwürdig (BVerwGE 59, 87, 102; Beschl. v. 11.1.1988 -- 4 NB 5.88 -- DVBl. 1989 S. 359) und dürfen nicht -- objektiv -- geringwertig sein (BVerwGE 59, 87, 102).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 4 NB 32.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Dies gilt im vorliegenden Falle um so mehr, als das Normenkontrollgericht die zum Begriff des Nachteils im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorhandene Rechtsprechung des beschließenden Senats grundsätzlich beachtet hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Bechluß vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42; Beschluß vom 16. Januar 1990 - BVerwG 4 NB 1.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 45 = NVwZ 1990, 555).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.1991 - 6 K 18/89

    Antragsbefugnis; Normenkontrolle; Bebauungsplan

    Die aufgrund der hier streitigen Bebauungspläne - auf die allein es in diesem Verfahren nur ankommen kann - zu erwartende Zunahme des Straßenverkehrs ist jedoch kein Umstand, der es erforderlich gemacht hätte, das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des jetzigen Zustandes als besonderes privates Interesse bei der Aufstellung der Pläne in die Abwägung einzustellen (vgl. Urt. d. Sen. BRS 44 Nr. 31, und v. 26.5.1988 - 6 OVG C 29/86 -, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 16.8.1989 - 4 NB 27.88 -).
  • BVerwG, 21.08.1990 - 4 NB 3.90

    Rechtsmittel

    Im übrigen ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, daß sich ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus jeder negativen Betroffenheit in einem Interesse ergeben kann, welches bei der Beschlußfassung über den Bebauungsplan als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte, daß sich aber die Abwägungsbeachtlichkeit u.a. auf solche Betroffenheiten beschränkt, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl.Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <100, 103 f. [BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]>;Beschluß vom 16. August 1989 - BVerwG 4 NB 27.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42).
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